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Donnerstag, 30. Juli 2026
Kanaren

Kanaren: Nachbarn bekommen Veto-Recht bei Ferienvermietung

Spanien verschärft die Regeln für die Ferienvermietung weiter. Auf den Kanaren brauchen neue Angebote nun die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Für ein Verbot reicht eine Drei-Fünftel-Mehrheit.
Das Wichtigste in Kürze:
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  • Eigentümergemeinschaften auf den Kanaren können die Ferienvermietung einzelner Wohnungen künftig mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit verbieten.
  • Erlaubt die Gemeinschaft die Vermietung, darf sie einen Aufschlag von bis zu 20 Prozent auf die Gemeinschaftskosten beschließen.
  • Bereits legal und mit allen Lizenzen betriebene Ferienwohnungen bleiben von einem Verbot ausgenommen.
Unsere Mitglieder sehen hier eine praktische Zusammenfassung

Spaniens Wohnungsbauministerium hat Eigentümergemeinschaften auf den Kanaren ein Veto gegen Ferienvermietung eingeräumt. Künftig brauchen Wohnungseigner für die touristische Kurzzeitvermietung ihrer Immobilien die Zustimmung der Nachbarschaft für eine Ferienunterkunft oder Saisonvermietung.

Als rechtliche Grundlage dient eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal) aus dem April des vergangenen Jahres. Der neue Artikel 17.12 legt fest, dass die Eigentümergemeinschaft über die touristische oder saisonale Nutzung entscheiden darf.

Das zuständige Ministerium reagiert damit auf zunehmende Nachbarschaftskonflikte, die in vermehrten Wechseln von Reisenden entstanden. Für ein Verbot ist nun keine Einstimmigkeit mehr nötig, vielmehr genügt eine Drei-Fünftel-Mehrheit. Bislang reichte es unter Umständen aus, wenn der betroffene Eigentümer selbst für die Saisonvermietung stimmte, um ein Verbot zu blockieren.

Kanaren: Ferienvermietung kann für Eigentümer teurer werden

Erlaubt die Gemeinschaft die Vermietung, kann sie bei gleicher Mehrheit einen Aufschlag von bis zu 20 Prozent auf die Gemeinschaftskosten beschließen. So soll der stärkere Verschleiß von Aufzügen, Eingangsbereichen oder anderen Arealen ausgeglichen werden.



Das Verbot kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Wohnungen, die vor dem Beschluss bereits legal und mit allen erforderlichen Lizenzen als Ferienunterkunft betrieben wurden, dürfen weiter entsprechend vermietet werden.

Ferienvermietung auf den Kanaren: Klage bei Verstoß möglich

Vermietet ein Eigentümer trotz eines gegenteiligen Mehrheitsbeschlusses weiter an Touristen, ist eine Klage möglich. Dazu wurde Artikel 7.2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschärft. Zunächst muss der Gemeinschaftspräsident den Eigentümer förmlich auffordern, die Tätigkeit einzustellen. Ignoriert dieser das Schreiben, kann die Gemeinschaft den Klageweg beschließen.

Die Regelung wurde ermöglicht, nachdem sich der Wohnungsmarkt auf den Kanaren bereits deutlich verändert hat. Viele Eigentümer widmeten ihre Immobilien von der herkömmlichen Vermietung zur touristischen oder saisonalen Nutzung um, so dass höhere Renditen erzielt wurden. Dies umging eine zuvor eingeführte Mietpreisbremse.

Im Register der Kanaren sind laut Tourismusministerium derzeit rund 72.700 Ferienunterkünfte mit zusammen knapp 309.000 Gästebetten eingetragen. Der Wohnungspreisindex auf den Kanaren stieg im vierten Quartal 2025 nach Angaben des kanarischen Statistikamts ISTAC um elf Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

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